Mietvertrag
Mietvertrag digital unterschreiben
Beim Mietvertrag hängen selten alle an einem Ort und fast nie an einem Drucker. Es sind meist mehrere Mietparteien, dazu kommen Selbstauskunft, Nachweise und ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen. Der elektronische Weg löst davon den organisatorischen Teil — den rechtlichen nicht.
Felder
Was auf diesem Dokument ausgefüllt wird
Jedes Feld gehört genau einer Person und ist ihr farblich zugeordnet.
- Unterschrift je Mietpartei
- Unterschrift der Vermieterseite
- Anschrift des Mietobjekts als Merge Field
- Kaltmiete, Nebenkosten und Kaution
- Beginn und Laufzeit
- Anhang: Selbstauskunft, Nachweise, Fotos zur Übergabe
Ablauf
Der Weg zur Unterschrift
01
Alle Mietparteien als eigene Empfänger
Jede Person bekommt einen eigenen Link und eigene Felder — farblich zugeordnet, damit niemand die Felder einer anderen Person ausfüllt. Parallel oder in fester Reihenfolge.
02
Nachweise als Anhang statt als E-Mail
Selbstauskunft und Nachweise laden die Unterzeichnenden direkt in den Vorgang. Jede Datei wird vor der Ablage auf Schadsoftware geprüft; ist der Scanner nicht erreichbar, wird sie abgelehnt statt ungeprüft gespeichert.
03
Übergabeprotokoll als eigener Vorgang
Es entsteht Wochen später und an einem anderen Ort. Als eigene Vorlage mit Feldern für Zählerstände und einem Anhang für Fotos, unterschrieben auf dem Telefon in der Wohnung.
04
Zeitpunkt und Fassung festhalten
Zustellung, Öffnen und Abschluss stehen mit Zeitstempel im Audit-Trail. Das fertige Dokument trägt einen Verifikationscode; wer es später vorgelegt bekommt, kann ohne Konto prüfen, ob es der abgeschlossene Stand ist.
Grenzen
Was Signido hier nicht leistet
Damit die Seite darüber, was geht, etwas wert ist.
- Signido beantwortet nicht, welche Form Ihr Mietvertrag braucht.
- Eine qualifizierte elektronische Signatur entsteht nur über einen angebundenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter. Ist keiner aktiviert, lehnt Signido die Anfrage ab und weicht nicht auf eine einfache Signatur aus.
Bei Mietverträgen ist die Formfrage nicht pauschal zu beantworten
Für Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, enthält das BGB eine Formvorschrift. Ihre Reichweite unterscheidet sich für Wohnraum und für Gewerberaum und wurde zuletzt geändert; diese Seite nennt deshalb bewusst keine Paragrafenzahl und keine Empfehlung. Was Signido allgemein sagen kann: die gesetzliche Schriftform wird elektronisch nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt (§ 126a BGB), und die Textform (§ 126b BGB) verlangt gar keine Unterschrift, sondern eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Welche der beiden für Ihren Vertrag gilt, ist eine Rechtsfrage.
Auf dieser Seite genannte Vorschriften
- § 126a BGB
- § 126b BGB
Signido ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Diese Seite gibt wieder, was die genannten Vorschriften sagen, und trifft keine Aussage über Ihren Fall. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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