Immobilien

Elektronisch unterschreiben in der Immobilienwirtschaft

In der Immobilienwirtschaft wird selten dort unterschrieben, wo der Drucker steht. Der Termin ist am Objekt, die Interessenten sind zu zweit, und das einzige Gerät im Raum ist ein Telefon. Was danach zählt, ist nicht nur die Unterschrift, sondern der belegbare Zeitpunkt: wann wurde welches Dokument geöffnet, gelesen und abgeschlossen.

Dokumente

Was hier zur Unterschrift geht

Die Dokumente, um die es in dieser Branche tatsächlich geht — und warum sie auf der Liste stehen.

  • Maklervertrag und Alleinauftrag

    Für den Nachweis oder die Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher schreibt § 656a BGB die Textform vor. Textform verlangt keine Unterschrift, sondern eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB).

  • Widerrufsbelehrung

    Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz entscheidet häufig, wann welche Information zugegangen ist. Der Audit-Trail hält Zustellung, Öffnen und Abschluss mit Zeitstempel fest.

  • Reservierungsvereinbarung und Besichtigungsnachweis

    Entsteht am Termin und wird sonst nachgereicht. Als Vorlage mit Objektnummer und Adresse als Merge Fields ist sie in zwei Minuten unterschrieben.

  • Mietvertrag und Übergabeprotokoll

    Das Übergabeprotokoll lebt von Zählerständen und Fotos. Unterzeichnende können Dateien an den Vorgang hängen; die Anhänge werden auf Schadsoftware geprüft.

  • Selbstauskunft des Mietinteressenten

    Viele Interessenten, dasselbe Formular. Als öffentliches Web-Formular unter einem Link, der auf der eigenen Website eingebettet werden kann.

  • Provisionsvereinbarung und Datenschutzhinweis

    Beides ändert sich fast nie und liegt deshalb als Vorlage jedem anderen Vorgang bei.

Bedingungen

Woran es in der Praxis hängt

  • Unterschrieben wird am Objekt

    Der Signaturlink kommt per E-Mail und öffnet sich im Browser des Interessenten — ohne App, ohne Konto, mit dem Finger gezeichnet oder getippt. Der Ablauf springt zum ersten Pflichtfeld und zeigt an, wie viele noch fehlen.

  • Selten unterschreibt nur eine Person

    Eheleute, mehrere Mieterinnen, eine Eigentümergemeinschaft. Empfänger können parallel oder in einer festgelegten Reihenfolge dran sein, und jedes Feld gehört genau einer Person — farblich zugeordnet, damit niemand fremde Felder ausfüllt.

  • Der Kaufvertrag gehört ausdrücklich nicht hierher

    Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar (§ 311b Abs. 1 BGB). Eine solche Beurkundung wird durch keine elektronische Signatur ersetzt — auch nicht durch eine qualifizierte. Signido deckt ab, was davor und daneben unterschrieben wird.

Antworten

Was Signido dafür bereitstellt

  • Vorlagen je Objektart

    Maklervertrag, Reservierung, Mietvertrag und Übergabeprotokoll liegen fertig vorbereitet bereit. Objektnummer, Adresse, Kaltmiete und Provision kommen als Merge Fields beim Versand dazu.

  • Anhänge von den Unterzeichnenden

    Selbstauskunft, Einkommensnachweis, Zählerfotos: Unterzeichnende laden Dateien direkt in den Vorgang. Jede Datei wird vor der Ablage auf Schadsoftware geprüft; ist der Scanner nicht erreichbar, wird sie abgelehnt statt ungeprüft gespeichert.

  • Web-Formulare für den Zulauf

    Ein öffentlicher Link für die Selbstauskunft oder die Anfrage — mit Ablaufdatum, Höchstzahl an Einreichungen und einer Freigabeliste der Domains, auf denen das Formular eingebettet werden darf.

  • Ein Zeitpunkt, den man später vorzeigen kann

    Zustellung, Öffnen, Ausfüllen und Abschluss stehen mit Zeitstempel im Audit-Trail. Das fertige Dokument trägt einen Verifikationscode, mit dem sich ohne Konto prüfen lässt, ob eine vorliegende Datei der abgeschlossene Stand ist.

Grenzen

Was Signido hier nicht leistet

Damit die Seite darüber, was geht, etwas wert ist.

  • Für einen Grundstückskaufvertrag ist Signido das falsche Werkzeug — dort führt kein Weg an der Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar vorbei.
  • Es gibt keine Anbindung an Maklersoftware, kein Exposé-Management und keine Portalschnittstelle.
  • Ohne Netzverbindung lässt sich ein Signaturlink nicht öffnen. Im Funkloch bleibt es beim Papier.

Textform, Schriftform, Beurkundung — drei verschiedene Dinge

Die Textform (§ 126b BGB) verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger und gar keine Unterschrift. Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) verlangt eine Unterschrift und wird elektronisch nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt (§ 126a BGB). Die Beurkundung vor einer Notarin oder einem Notar (§ 311b Abs. 1 BGB) wird durch keine von beiden ersetzt. Welche dieser drei Stufen für einen konkreten Vertrag gilt, ist eine Rechtsfrage und keine Produktfrage.

Auf dieser Seite genannte Vorschriften

  • § 126 BGB
  • § 126a BGB
  • § 126b BGB
  • § 311b Abs. 1 BGB
  • § 656a BGB

Signido ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Diese Seite gibt wieder, was die genannten Vorschriften sagen, und trifft keine Aussage über Ihren Fall. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Passende Anwendungsfälle

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