Vollmacht
Vollmacht elektronisch unterschreiben
Eine Vollmacht gehört zu fast jedem Mandat und zu vielen Aufträgen. Sie ist kurz, wiederholt sich und wird trotzdem am häufigsten per Post eingesammelt — weil niemand sicher ist, ob die elektronische Fassung reicht. Diese Seite sagt, was der Grundsatz ist, und wo er aufhört.
Felder
Was auf diesem Dokument ausgefüllt wird
Jedes Feld gehört genau einer Person und ist ihr farblich zugeordnet.
- Unterschrift der vollmachtgebenden Person
- Name, Anschrift und Geburtsdatum
- Gegenstand und Umfang der Vollmacht als Merge Fields
- Befristung, wo eine gewollt ist
- Datum der Erteilung, automatisch gesetzt
Ablauf
Der Weg zur Unterschrift
01
Als Vorlage mit dem Gegenstand als Merge Field
Der Text ist fast immer derselbe. Was wechselt, sind Name, Aktenzeichen und Gegenstand.
02
Bestätigung vor dem Abschluss
Vor der Unterschrift ist aktiv zu bestätigen, dass elektronisch unterschrieben werden soll. Das Häkchen ist nie vorausgewählt, und die Zustimmung wird als eigenes Ereignis im Audit-Trail festgehalten.
03
Nachweis, den man vorlegen kann
Das Abschlussdokument nennt Zeitpunkt, Beteiligte und Prüfsummen und trägt einen Verifikationscode. Ob es der Stelle genügt, der Sie es vorlegen, entscheidet diese Stelle.
Grenzen
Was Signido hier nicht leistet
Damit die Seite darüber, was geht, etwas wert ist.
- Signido übermittelt keine Vollmacht an eine Behörde und betreibt keine Vollmachtsdatenbank.
- Ob eine empfangende Stelle die elektronische Fassung akzeptiert, ist nicht vorherzusagen und wird hier nicht behauptet.
Der Grundsatz — und die Stellen, an denen er nicht weiterhilft
Die Erteilung der Vollmacht bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, und Behörden, Gerichte, Banken und Notariate stellen eigene Anforderungen an Form und Nachweis einer Vollmacht. Wo gesetzliche Schriftform verlangt wird, ersetzt sie elektronisch nur die qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Ob eine bestimmte Stelle Ihre elektronische Vollmacht annimmt, kann nur diese Stelle beantworten — Signido nicht.
Auf dieser Seite genannte Vorschriften
- § 126a BGB
- § 167 Abs. 2 BGB
Signido ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Diese Seite gibt wieder, was die genannten Vorschriften sagen, und trifft keine Aussage über Ihren Fall. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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