Einwilligung
Einwilligung elektronisch einholen
Bei einer Einwilligung ist die Unterschrift nicht das Schwierige. Der Nachweis ist es: Wer hat wann in welche Fassung eingewilligt, und lässt sich das in zwei Jahren noch zeigen? Art. 7 Abs. 1 DSGVO legt diese Nachweispflicht ausdrücklich dem Verantwortlichen auf.
Felder
Was auf diesem Dokument ausgefüllt wird
Jedes Feld gehört genau einer Person und ist ihr farblich zugeordnet.
- Unterschrift oder ausdrückliche Bestätigung
- Name und Geburtsdatum, wo die Zuordnung sonst nicht eindeutig ist
- Gegenstand der Einwilligung als eigener Abschnitt
- Einzelne Zwecke zum Ankreuzen, nie vorausgewählt
- Datum, automatisch gesetzt
Ablauf
Der Weg zur Unterschrift
01
Als Formular unter einem festen Link
Für wiederkehrende Einwilligungen ist ein Web-Formular der kürzeste Weg: ein Link, auf einem Tablet geöffnet oder vorab verschickt, optional mit Ablaufdatum und Höchstzahl an Einreichungen.
02
Getrennte Zwecke, getrennte Häkchen
Jeder Zweck ist ein eigenes Feld. Kein Häkchen ist vorausgewählt — auch nicht die Bestätigung, dass elektronisch unterschrieben werden soll.
03
Fassung und Zeitpunkt festhalten
Der Audit-Trail hält Zustellung, Öffnen, Ausfüllen und Abschluss mit Zeitstempel fest und ist hash-verkettet. Das Abschlussdokument nennt die Prüfsumme genau der Fassung, die unterschrieben wurde — nicht der heutigen.
04
Widerruf ist ein neuer Vorgang
Ein Widerruf wird als eigenes Dokument eingeholt und nicht in den alten Vorgang hineingeschrieben. Der Audit-Trail ist nur fortschreibbar; eine Korrektur ist immer ein neues Ereignis, nie eine Änderung an einem alten.
Grenzen
Was Signido hier nicht leistet
Damit die Seite darüber, was geht, etwas wert ist.
- Signido prüft nicht, ob eine Einwilligung wirksam ist, und formuliert sie nicht.
- Ein Widerruf wird nicht automatisch erkannt. Er ist ein eigener Vorgang.
Was die DSGVO verlangt — und was das Behandlungsrecht zusätzlich verlangt
Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO ist jede freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO); der Verantwortliche muss nachweisen können, dass eingewilligt wurde (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Eine Schriftform verlangt die DSGVO dafür nicht. Im medizinischen Bereich kommt hinzu, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat und ergänzend auf Unterlagen in Textform Bezug genommen werden kann (§ 630e BGB) — ein unterschriebenes Formular ersetzt das Gespräch also nicht. Ob eine konkrete Einwilligung wirksam ist, beurteilt Signido nicht.
Auf dieser Seite genannte Vorschriften
- § 630e BGB
- Art. 4 Nr. 11 DSGVO
- Art. 7 Abs. 1 DSGVO
Signido ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Diese Seite gibt wieder, was die genannten Vorschriften sagen, und trifft keine Aussage über Ihren Fall. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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