Gesundheitswesen
Elektronisch unterschreiben in Praxis und Klinik
In einer Praxis wird viel unterschrieben und wenig davon am Schreibtisch. Der Behandlungsvertrag entsteht am Empfang, die Einwilligung nach dem Aufklärungsgespräch, die Schweigepflichtentbindung zwischendurch. Alle drei enthalten Gesundheitsdaten und gehören damit zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO.
Dokumente
Was hier zur Unterschrift geht
Die Dokumente, um die es in dieser Branche tatsächlich geht — und warum sie auf der Liste stehen.
Behandlungsvertrag
Entsteht am Empfang und wird sonst auf Papier ausgefüllt. Als Web-Formular auf einem Tablet oder als Link, den Patientinnen und Patienten vorab zu Hause ausfüllen.
Einwilligung in einen Eingriff
Dokumentiert, was neben dem Aufklärungsgespräch unterschrieben wurde. Das Gespräch selbst ersetzt sie nicht — siehe den Hinweis weiter unten.
Schweigepflichtentbindung
Meist kurz, meist dringend, oft für einen bestimmten Empfänger. Als Vorlage mit dem Empfänger als Merge Field.
Einwilligung in die Abrechnung über eine Verrechnungsstelle
Ein wiederkehrendes Formular mit immer denselben Feldern.
Heil- und Kostenplan
Braucht eine Bestätigung, bevor die Behandlung beginnt. Als eigener Vorgang mit Ablaufdatum und Erinnerung.
Arbeitsverträge und Vereinbarungen des Praxisteams
Derselbe Ablauf wie im Personalwesen — mit denselben zwei Ausnahmen, die das Gesetz davon nimmt.
Bedingungen
Woran es in der Praxis hängt
Die Aufklärung bleibt ein Gespräch
Nach § 630e BGB hat die Aufklärung mündlich zu erfolgen; ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die die Patientin oder der Patient in Textform erhält. Ein elektronisch unterschriebenes Formular ersetzt dieses Gespräch nicht. Es dokumentiert, was daneben unterschrieben wurde.
Gesundheitsdaten haben einen eigenen Schutzstandard
Signido betreibt Anwendung, Datenbank und Dokumentspeicher in der Europäischen Union, verschlüsselt Dokumente im Speicher und in der Übertragung, trennt Organisationen auf Datenbankebene und schreibt keine Dokumentinhalte in Protokolle. Die Berufe des Gesundheitswesens sind in § 203 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannt.
Der Nachweis muss die Aufbewahrungsfrist überstehen
Die Patientenakte ist nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften andere Fristen vorsehen. Der Audit-Trail ist hash-verkettet, das Abschlussdokument trägt einen Verifikationscode, und beides lässt sich später gegen die vorliegende Datei prüfen.
Antworten
Was Signido dafür bereitstellt
Web-Formulare für den Empfang
Ein Link je Formular, auf einem Tablet geöffnet oder vorab verschickt — mit Ablaufdatum, Höchstzahl an Einreichungen und einer Freigabeliste der Domains, auf denen es eingebettet werden darf.
Kein Konto für Patientinnen und Patienten
Wer unterschreibt, legt nichts an und meldet sich nirgends an. Der Ablauf funktioniert auf dem Telefon, springt zum ersten Pflichtfeld und zeigt an, wie viele noch fehlen.
Vorlagen für die wiederkehrenden Formulare
Behandlungsvertrag, Schweigepflichtentbindung und Abrechnungseinwilligung liegen fertig bereit. Was wechselt, sind wenige Merge Fields.
Ein Nachweis, der geprüft werden kann
Zustellung, Öffnen, Ausfüllen und Abschluss stehen mit Zeitstempel im Audit-Trail. Die öffentliche Prüfseite vergleicht eine Datei ausschließlich über deren Hashwert und gibt dabei keine Namen, Adressen oder Dokumentnamen aus.
Grenzen
Was Signido hier nicht leistet
Damit die Seite darüber, was geht, etwas wert ist.
- Signido ist kein Medizinprodukt und keine Dokumentationssoftware.
- Es gibt keine Anbindung an Praxisverwaltungssysteme, an die Telematikinfrastruktur, an KIM oder an die elektronische Patientenakte.
- Ein Aufklärungsgespräch lässt sich damit dokumentieren, aber nicht ersetzen.
Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder berufsrechtliche Beratung
Sie nennt zwei Normen und gibt sie wieder: § 630e BGB dazu, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat, und § 630f Abs. 3 BGB zur zehnjährigen Aufbewahrung der Patientenakte. Ob eine bestimmte Einwilligung in Ihrer Praxis elektronisch eingeholt werden darf, welche berufsrechtlichen Vorgaben daneben gelten und wie die Verarbeitung nach Art. 9 DSGVO zu begründen ist, sind Fragen für Ihre eigene Beratung.
Auf dieser Seite genannte Vorschriften
- § 203 Abs. 1 StGB
- § 630e BGB
- § 630f Abs. 3 BGB
- Art. 9 DSGVO
Signido ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Diese Seite gibt wieder, was die genannten Vorschriften sagen, und trifft keine Aussage über Ihren Fall. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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