Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag elektronisch unterschreiben
Ein Arbeitsvertrag geht an eine Person, die noch keinen Firmenzugang hat, muss zu einem festen Termin zurück sein und wird Jahre später noch einmal hervorgeholt. Genau in dieser Reihenfolge entscheidet sich, ob der elektronische Weg trägt.
Felder
Was auf diesem Dokument ausgefüllt wird
Jedes Feld gehört genau einer Person und ist ihr farblich zugeordnet.
- Unterschrift der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
- Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person
- Name, Anschrift und Geburtsdatum
- Eintrittsdatum und Standort
- Entgelt und Arbeitszeit als Merge Fields aus der Vorlage
- Datum der Unterzeichnung, automatisch gesetzt
Ablauf
Der Weg zur Unterschrift
01
Vorlage statt Neuanlage
Der Vertrag liegt als Vorlage bereit: Dokumente, Empfängerrollen, Felder, Reihenfolge, E-Mail-Text, Erinnerungen, Ablaufdatum und Signaturniveau gehören dazu. Beim Versand werden nur die Merge Fields gefüllt.
02
Reihenfolge festlegen
Üblich ist sequenziell: erst die neue Kollegin, dann die Geschäftsführung. Wer später an der Reihe ist, wird auch erst dann benachrichtigt und sieht vorher nichts.
03
Unterschreiben ohne Konto
Der Link kommt an die private Adresse und funktioniert im Browser des Telefons. Der Ablauf springt zum ersten Pflichtfeld und zeigt an, wie viele noch fehlen. Vor dem Abschluss ist aktiv zu bestätigen, dass elektronisch unterschrieben werden soll — ohne vorausgewähltes Häkchen.
04
Abschluss und Nachweis
Das fertige PDF wird gesiegelt, mit einem Zeitstempel versehen und gehasht. Beide Seiten bekommen es zugestellt; dazu entsteht ein Abschlussdokument mit Verifikationscode und ein hash-verketteter Audit-Trail.
Grenzen
Was Signido hier nicht leistet
Damit die Seite darüber, was geht, etwas wert ist.
- Kündigung, Auflösungsvertrag und Arbeitszeugnis sind mit Signido nicht wirksam elektronisch zu erledigen.
- Signido prüft keine Vertragsinhalte und erkennt nicht, ob eine Klausel wirksam ist.
Zwei Personaldokumente sind ausdrücklich ausgenommen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der Auflösungsvertrag bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Für das Arbeitszeugnis gilt dasselbe (§ 109 Abs. 3 GewO). Diese beiden Fälle löst kein Signaturniveau — auch die qualifizierte elektronische Signatur nicht, die sonst die gesetzliche Schriftform ersetzt (§ 126a BGB). Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags schreibt das Gesetz allgemein keine Form vor; für die Befristung und für den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen gelten besondere Vorschriften, die zuletzt geändert wurden. Welche Fassung für Ihren Fall gilt, klären Sie bitte anwaltlich.
Auf dieser Seite genannte Vorschriften
- § 109 Abs. 3 GewO
- § 126a BGB
- § 623 BGB
Signido ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Diese Seite gibt wieder, was die genannten Vorschriften sagen, und trifft keine Aussage über Ihren Fall. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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