Signaturniveau

Fortgeschrittene elektronische Signatur (AES)

Die AES ist über vier Anforderungen definiert, nicht über ein Verfahren. Art. 26 eIDAS zählt sie auf; drei davon kann eine einfache elektronische Signatur konstruktionsbedingt nicht erfüllen, und daran hängt der ganze Unterschied.

  • eIDAS Art. 3 Nr. 11
  • Art. 26 lit. a–d
  • § 127 Abs. 3 BGB

Zuerst das Wichtigste

Was Signido heute erzeugen kann

Verfügbarkeit von AES und QES

AES und QES sind derzeit nicht verfügbar. Sie werden über einen externen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter angeboten, und solange keiner angebunden ist, lehnt Signido eine Anfrage auf diesem Niveau ab, statt sie stillschweigend als einfache elektronische Signatur auszuführen.

Was heute ohne Einschränkung geht, ist die einfache elektronische Signatur (SES) — mit vollständigem Protokoll, Siegel und Abschlusszertifikat. Siehe Elektronische Signatur.

Art. 26 eIDAS

Die vier Anforderungen, einzeln

Neben jeder Anforderung steht, woran eine einfache elektronische Signatur scheitert — oder eben nicht.

  1. Buchstabe a: Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.

    Eine SES ist keiner Person kryptographisch zugeordnet — es existiert kein Schlüssel und kein Zertifikat dieser Person.

  2. Buchstabe b: Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

    Bei einer SES wird der Zugriff auf einen Kanal nachgewiesen, nicht die Identität einer Person.

  3. Buchstabe c: Sie wird mit Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

    Bei einer SES gibt es keine Signaturerstellungsdaten des Unterzeichners, die unter irgendjemandes Kontrolle stehen könnten.

  4. Buchstabe d: Sie ist so mit den signierten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

    Diese Anforderung erfüllt Signido auch bei einer SES — über das Siegel, das nach Abschluss über den Endzustand des Dokuments gelegt wird.

Die Anforderungen a bis c laufen alle auf dieselbe Sache hinaus: Es muss ein Zertifikat auf die unterzeichnende Person geben, deren Identität vorher geprüft wurde, und der zugehörige private Schlüssel muss unter ihrer Kontrolle stehen. Das kann nur ein Vertrauensdiensteanbieter leisten, und deshalb ist eine AES nie etwas, das eine Signaturplattform allein herstellt.

Rechtliche Einordnung

§ 127 Abs. 3 BGB — die vereinbarte elektronische Form

Der praktische Grund, aus dem eine AES gewählt wird, hat mit der gesetzlichen Schriftform nichts zu tun.

Wo das Gesetz eine Form vorschreibt, hilft nur, was das Gesetz vorsieht: die Schriftform nach § 126 BGB oder ihr elektronischer Ersatz nach § 126a BGB, und der verlangt eine qualifizierte Signatur. Eine AES erfüllt § 126a nicht.

Etwas anderes gilt, wenn die Form nicht vom Gesetz, sondern von den Parteien selbst vereinbart wurde — der häufigere Fall im geschäftlichen Alltag. § 127 Abs. 3 BGB lässt für diese gewillkürte elektronische Form eine andere als die qualifizierte Signatur genügen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wie eine konkrete Klausel auszulegen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Für die Beweiswürdigung bleibt es bei § 286 ZPO, also der freien Würdigung durch das Gericht. Den Anscheinsbeweis des § 371a ZPO knüpft das Gesetz an die qualifizierte Signatur. Eine AES hat gegenüber einer SES trotzdem einen höheren Beweiswert, weil ein Anbieter die Identität geprüft und ein Zertifikat auf die Person ausgestellt hat.

Keine Rechtsberatung

Diese Seite beschreibt, was Signido technisch erzeugt und was die eIDAS-Verordnung dazu sagt. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Signaturniveau für einen konkreten Vertrag ausreicht, hängt vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu klären.

Einordnung

AES im Vergleich zu SES und QES

MerkmalSESAESQES
RechtsgrundlageeIDAS Art. 3 Nr. 10eIDAS Art. 3 Nr. 11 i. V. m. Art. 26eIDAS Art. 3 Nr. 12, Anhang I und II
Wer erzeugt die Signatur?Signidoexterner Vertrauensdiensteanbieterqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
Zertifikat auf die unterzeichnende Personneinjaja, qualifiziert
Identität geprüftnein — nachgewiesen wird der Zugriff auf den Kanalja, durch den Anbieterja, nach eIDAS Art. 24
Schriftform nach § 126a BGBneinneinja, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt
Rechtswirkung nach Art. 25 Abs. 2 eIDASneinneingleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift
Beweiswürdigung§ 286 ZPO (freie Beweiswürdigung)§ 286 ZPO§ 371a ZPO (Anschein der Echtheit)
Zusatzkosten je Signaturneinjaja
Heute bei Signido buchbarjanein — kein Anbieter angebundennein — kein Anbieter angebunden

Keine Rechtsberatung

Diese Seite beschreibt, was Signido technisch erzeugt und was die eIDAS-Verordnung dazu sagt. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Signaturniveau für einen konkreten Vertrag ausreicht, hängt vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu klären.

Häufige Fragen

Ist eine SES mit Einmalcode eine AES?

Nein, und der Abstand ist größer als er wirkt. Ein Code belegt den Zugriff auf ein Postfach. Art. 26 lit. a bis c verlangen ein Zertifikat auf die Person, eine geprüfte Identität und Signaturerstellungsdaten unter ihrer alleinigen Kontrolle — davon entsteht durch einen Code keines. Der Beweiswert steigt, das Niveau nicht.

Wann genügt eine AES und wann braucht es eine QES?

Das hängt davon ab, ob eine Form gesetzlich vorgeschrieben, vertraglich vereinbart oder gar nicht gefordert ist — und das ist eine Frage des Einzelfalls, die diese Seite nicht beantworten kann. Was sich allgemein sagen lässt: § 126a BGB verlangt eine qualifizierte Signatur, § 127 Abs. 3 BGB lässt für die vereinbarte elektronische Form auch anderes genügen. Näheres zur QES auf der QES-Seite.

Was ist eine „AES mit qualifiziertem Zertifikat"?

Eine Zwischenform: Das Zertifikat erfüllt die Anforderungen an ein qualifiziertes Zertifikat, aber die Signatur wurde nicht mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erzeugt. Signido darf eine Signatur nur dann so bezeichnen, wenn die Validierung genau das belegt hat — nicht aufgrund der Bestellung und nicht aufgrund der Angabe des Anbieters.

Was heute ohne Anbieter geht

Die einfache elektronische Signatur mit vollständigem Protokoll, Siegel und Abschlusszertifikat — für alle Vorgänge ohne besonderes Formerfordernis.