Grundlagen
Elektronische Signatur
Eine elektronische Signatur ist nach der eIDAS-Verordnung erst einmal sehr wenig: Daten in elektronischer Form, die anderen Daten beigefügt sind und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Was daraus ein belastbarer Nachweis wird, entscheidet sich am Niveau — und daran, was beim Unterschreiben protokolliert wird.
- eIDAS Art. 3 Nr. 10
- Drei Niveaus
- SES ohne Zusatzkosten je Signatur
Der Begriff
Was die Verordnung sagt — und was sie nicht sagt
Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 definiert die elektronische Signatur in einem einzigen Satz.
„Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet."
Bemerkenswert an dieser Definition ist, was in ihr fehlt. Sie verlangt keine geprüfte Identität. Sie verlangt kein Zertifikat. Sie verlangt kein bestimmtes Verfahren. Ein eingescanntes Unterschriftsbild unter einer E-Mail erfüllt sie ebenso wie ein kryptographisch abgesichertes Verfahren mit Ausweisprüfung.
Genau deshalb kennt die Verordnung drei Niveaus. Der Begriff „elektronische Signatur" sagt für sich genommen nichts darüber aus, wie gut sich später belegen lässt, wer unterschrieben hat und dass am Dokument seitdem nichts verändert wurde. Diese Fragen beantwortet nicht der Begriff, sondern das Verfahren dahinter.
Nicht ablehnen, nur weil sie elektronisch ist
Art. 25 Abs. 1 eIDAS bestimmt, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden dürfen, weil sie elektronisch ist oder weil sie die Anforderungen des höchsten Niveaus nicht erfüllt. Das ist eine Aussage über die Zulässigkeit, nicht über das Gewicht: welchen Beweiswert eine Signatur im Einzelfall hat, würdigt das Gericht (§ 286 ZPO).
SES, AES, QES
Die drei Niveaus im Vergleich
Fachlich sind das keine Stufen derselben Sache, sondern drei verschiedene Verfahren mit verschiedenen Beteiligten.
| Merkmal | SES | AES | QES |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | eIDAS Art. 3 Nr. 10 | eIDAS Art. 3 Nr. 11 i. V. m. Art. 26 | eIDAS Art. 3 Nr. 12, Anhang I und II |
| Wer erzeugt die Signatur? | Signido | externer Vertrauensdiensteanbieter | qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter |
| Zertifikat auf die unterzeichnende Person | nein | ja | ja, qualifiziert |
| Identität geprüft | nein — nachgewiesen wird der Zugriff auf den Kanal | ja, durch den Anbieter | ja, nach eIDAS Art. 24 |
| Schriftform nach § 126a BGB | nein | nein | ja, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt |
| Rechtswirkung nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS | nein | nein | gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift |
| Beweiswürdigung | § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung) | § 286 ZPO | § 371a ZPO (Anschein der Echtheit) |
| Zusatzkosten je Signatur | nein | ja | ja |
| Heute bei Signido buchbar | ja | nein — kein Anbieter angebunden | nein — kein Anbieter angebunden |
Keine Rechtsberatung
Diese Seite beschreibt, was Signido technisch erzeugt und was die eIDAS-Verordnung dazu sagt. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Signaturniveau für einen konkreten Vertrag ausreicht, hängt vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu klären.
Verfügbarkeit von AES und QES
AES und QES sind derzeit nicht verfügbar. Sie werden über einen externen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter angeboten, und solange keiner angebunden ist, lehnt Signido eine Anfrage auf diesem Niveau ab, statt sie stillschweigend als einfache elektronische Signatur auszuführen.
Was heute ohne Einschränkung geht, ist die einfache elektronische Signatur (SES) — mit vollständigem Protokoll, Siegel und Abschlusszertifikat. Siehe Elektronische Signatur.
Das Ergebnis
Was bei einer Signatur mit Signido entsteht
Bei einer einfachen elektronischen Signatur erzeugt Signido keine Signatur mit einem Zertifikat der unterzeichnenden Person — es entstehen drei andere Dinge.
Die Darstellung im Dokument
Die gezeichnete, getippte oder hochgeladene Signatur und alle ausgefüllten Felder werden an den festgelegten Positionen in das PDF gerendert. Formularfelder werden vor dem Abschluss geflattet, damit der Endzustand eindeutig ist.
Das verkettete Protokoll
Jeder Schritt erzeugt ein Ereignis, das nur angehängt und nie geändert wird. Jedes Ereignis trägt den SHA-256-Hash seines Vorgängers, so dass eine Lücke oder eine nachträgliche Änderung in der Kette auffällt.
Das Siegel über dem Ergebnis
Nach Abschluss wird der Endzustand mit dem elektronischen Siegel von Signido als PAdES-Signatur versiegelt. Es ist kein qualifiziertes Siegel; die Vermutungswirkung nach Art. 35 Abs. 2 eIDAS greift daher nicht.
Diese drei zusammen sind der Nachweis. Das Protokoll hält fest, wer wann welchen Schritt ausgelöst hat und über welchen Kanal die Person erreicht wurde; das Siegel bindet den Endzustand des Dokuments an einen Zeitpunkt, so dass eine spätere Änderung erkennbar ist. Jeder Empfänger und jeder Dritte kann ein abgeschlossenes Dokument unter signido.de/verify prüfen lassen, ohne ein Konto zu haben.
Was dabei ausdrücklich nicht entsteht, ist ein Nachweis der Identität. Eine zusätzliche Authentifizierung belegt den Zugriff auf einen Kanal und erhöht damit den Beweiswert — das Signaturniveau bleibt SES, unabhängig vom gewählten Verfahren. Zur Wahl stehen heute ein Einmalcode per E-Mail und ein Zugangscode, den der Absender außerhalb von Signido weitergibt.
Grenzen
Wo eine einfache elektronische Signatur nicht genügt
Das deutsche Recht schreibt für einige Erklärungen eine bestimmte Form vor oder schließt die elektronische Form aus.
Für den größten Teil des geschäftlichen Alltags gilt Formfreiheit: Angebote, Auftragsbestätigungen, Rahmenvereinbarungen, Einwilligungen und die meisten Dienstleistungsverträge sind an keine Form gebunden. Es gibt aber Erklärungen, bei denen das anders ist. Einige Beispiele:
- § 623 BGB — Kündigung und Auflösungsvertrag im Arbeitsverhältnis: Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- § 766 BGB — Bürgschaftserklärung (außer bei Handelsgeschäften eines Kaufmanns, § 350 HGB).
- § 492 Abs. 1 BGB — Verbraucherdarlehensvertrag.
- § 2247 BGB — das eigenhändige Testament, das eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss.
- Grundstücksgeschäfte, GmbH-Gründungen und Erbverträge müssen vor einem Notar beurkundet werden. Das ist keine Frage des Signaturniveaus, sondern eine andere Form.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, und der Rechtsstand bewegt sich: das Bürokratieentlastungsgesetz IV hat mit Wirkung ab 2025 an mehreren Stellen Formerfordernisse gelockert. Signido blockiert das Hochladen solcher Dokumente technisch nicht — die Plattform wertet den Inhalt eines PDFs nicht aus und soll das aus Gründen der Datenminimierung auch nicht tun.
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Weitere Angaben
Die Punkte, die niemand auf der ersten Bildschirmseite sucht und die trotzdem hierher gehören.
- Formate
- PDF, DOC, DOCX, PNG und JPEG. Alles außer PDF wird serverseitig in ein PDF konvertiert; die Originaldatei wird dabei nie überschrieben.
- Protokoll
- Jedes Ereignis trägt den SHA-256-Hash seines Vorgängers. Ereignisse werden nur angehängt; eine Korrektur ist ein neues Ereignis und niemals eine Änderung eines alten.
- Abschlusszertifikat
- Zu jedem abgeschlossenen Vorgang gehört ein Certificate of Completion mit den Beteiligten, den Zeitpunkten und den Hashwerten der Artefakte.
- Zeitangaben
- Intern in UTC gespeichert und mit Zeitzone dargestellt, damit ein Zeitpunkt in zwei Zeitzonen nicht zwei verschiedene Tage ergibt.
Häufige Fragen
Ist eine elektronische Signatur in Deutschland zulässig?
Art. 25 Abs. 1 eIDAS verbietet es, einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel allein deshalb abzusprechen, weil sie elektronisch ist oder weil sie nicht das höchste Niveau erreicht. Welches Gewicht sie im Streitfall hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung und hängt unter anderem vom Niveau und vom Protokoll ab.
Was ist der Unterschied zwischen SES, AES und QES?
Wer die Signatur erzeugt und was dabei über die unterzeichnende Person festgestellt wird. Eine SES erzeugt Signido selbst, ohne Zertifikat auf die Person. AES und QES erzeugt ein externer Vertrauensdiensteanbieter, der die Identität prüft und ein Zertifikat auf die Person ausstellt. Die Tabelle oben stellt die Unterschiede Zeile für Zeile gegenüber.
Erhöht ein Einmalcode das Signaturniveau?
Nein. Eine zusätzliche Authentifizierung belegt, dass jemand Zugriff auf ein bestimmtes Postfach oder auf einen vom Absender vergebenen Code hatte. Das erhöht den Beweiswert, ändert aber das Niveau nicht — die Signatur bleibt eine einfache elektronische Signatur.
Kann ich prüfen, ob ein Dokument nachträglich verändert wurde?
Ja. Nach Abschluss versiegelt Signido den Endzustand des Dokuments. Unter /verify lässt sich ohne Konto prüfen, ob das Dokument seit dem Abschluss unverändert ist und was das Protokoll festgehalten hat.
Das erste Dokument in wenigen Minuten
Hochladen, Empfänger eintragen, Felder setzen, versenden. Der Empfänger braucht kein Konto und keine Software.