Signaturniveau
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die QES ist das einzige Signaturniveau, dem die eIDAS-Verordnung ausdrücklich die gleiche Rechtswirkung zuspricht wie einer handschriftlichen Unterschrift. Dieser Satz hat Voraussetzungen — und die entscheiden darüber, wer eine QES überhaupt erzeugen darf.
- eIDAS Art. 3 Nr. 12
- Art. 25 Abs. 2
- § 126a BGB
- § 371a ZPO
Zuerst das Wichtigste
Was Signido heute erzeugen kann
Diese Angabe steht bewusst vor der Erklärung und nicht hinter ihr.
Verfügbarkeit von AES und QES
AES und QES sind derzeit nicht verfügbar. Sie werden über einen externen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter angeboten, und solange keiner angebunden ist, lehnt Signido eine Anfrage auf diesem Niveau ab, statt sie stillschweigend als einfache elektronische Signatur auszuführen.
Was heute ohne Einschränkung geht, ist die einfache elektronische Signatur (SES) — mit vollständigem Protokoll, Siegel und Abschlusszertifikat. Siehe Elektronische Signatur.
Der Grund ist eine Konstruktionsentscheidung, die sich durch die ganze Plattform zieht: Wird ein Signaturniveau angefordert, das kein angebundener Anbieter erzeugen kann, lehnt die API den Auftrag ab — bei der Anlage, bei jeder Änderung und noch einmal beim Versand. Sie stuft ihn nicht herab. Ein Auftrag, der als QES bestellt und als einfache elektronische Signatur ausgeliefert wird, wäre ein Dokument, dessen Eigentümer erst dann von der Differenz erfährt, wenn sie zählt.
Der Begriff
Was eine QES ausmacht
Art. 3 Nr. 12 eIDAS baut die Definition aus drei Bausteinen zusammen, und jeder einzelne davon ist eine harte Anforderung.
- Es ist eine fortgeschrittene Signatur. Alle vier Anforderungen aus Art. 26 müssen erfüllt sein — sie sind auf der AES-Seite einzeln erklärt.
- Sie wird mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erzeugt. Eine QSCD nach Anhang II: eine geprüfte Hardware- oder Fernsignaturumgebung, die den privaten Schlüssel unter der alleinigen Kontrolle des Unterzeichners hält.
- Sie beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen. Ausgestellt nach Anhang I von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der in der EU Trusted List seines Mitgliedstaats geführt wird.
Die Identitätsprüfung
Vor der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats muss der Anbieter die Identität der Person nach Art. 24 eIDAS feststellen — persönlich, per Ausweis-Auslesung, per Video-Ident oder über ein bereits notifiziertes elektronisches Identifizierungsmittel. Das ist der Schritt, den weder Signido noch irgendein Softwareanbieter für den Anbieter übernehmen kann, und es ist der Grund, warum eine QES nie „aus der Anwendung heraus" entsteht.
Rechtswirkung
Art. 25 Abs. 2 und § 126a BGB
Zwei Vorschriften, die oft in einem Atemzug genannt werden und verschiedene Fragen beantworten.
Art. 25 Abs. 2 eIDAS
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Gleichwertig — nicht mehr und nicht weniger.
§ 126a BGB
Wo das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, kann sie durch die elektronische Form ersetzt werden: das Dokument wird mit dem Namen versehen und qualifiziert signiert. Das gilt nicht, wo das Gesetz die elektronische Form ausschließt.
Für die Beweiswürdigung ergänzt § 371a ZPO die Regel: Bei einer als qualifiziert validierten Signatur spricht der Anschein für die Echtheit der Erklärung. Das ist ein Anscheinsbeweis und keine Unwiderlegbarkeit — er kann erschüttert werden, und ob er im konkreten Fall greift, entscheidet das Gericht.
Innerhalb der Union gilt zusätzlich Art. 25 Abs. 3: Eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte QES wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Diese Anerkennung reicht so weit wie die Verordnung und nicht weiter.
Keine Rechtsberatung
Diese Seite beschreibt, was Signido technisch erzeugt und was die eIDAS-Verordnung dazu sagt. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Signaturniveau für einen konkreten Vertrag ausreicht, hängt vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu klären.
Einordnung
QES im Vergleich zu SES und AES
| Merkmal | SES | AES | QES |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | eIDAS Art. 3 Nr. 10 | eIDAS Art. 3 Nr. 11 i. V. m. Art. 26 | eIDAS Art. 3 Nr. 12, Anhang I und II |
| Wer erzeugt die Signatur? | Signido | externer Vertrauensdiensteanbieter | qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter |
| Zertifikat auf die unterzeichnende Person | nein | ja | ja, qualifiziert |
| Identität geprüft | nein — nachgewiesen wird der Zugriff auf den Kanal | ja, durch den Anbieter | ja, nach eIDAS Art. 24 |
| Schriftform nach § 126a BGB | nein | nein | ja, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt |
| Rechtswirkung nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS | nein | nein | gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift |
| Beweiswürdigung | § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung) | § 286 ZPO | § 371a ZPO (Anschein der Echtheit) |
| Zusatzkosten je Signatur | nein | ja | ja |
| Heute bei Signido buchbar | ja | nein — kein Anbieter angebunden | nein — kein Anbieter angebunden |
Keine Rechtsberatung
Diese Seite beschreibt, was Signido technisch erzeugt und was die eIDAS-Verordnung dazu sagt. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Signaturniveau für einen konkreten Vertrag ausreicht, hängt vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu klären.
Wie Signido damit umgeht
Ein Niveau wird gemessen, nicht bestellt
Auch wenn ein Anbieter angebunden ist, entscheidet nicht die Bestellung darüber, was in einem Dokument steht.
Signido führt zwei getrennte Angaben: das angeforderte Niveau und das tatsächlich erreichte. Angezeigt, an die API ausgeliefert und in das Abschlusszertifikat geschrieben wird immer das erreichte. Es entsteht ausschließlich aus der Validierung des fertigen Artefakts gegen die EU Trusted Lists — nicht aus dem Auftrag und nicht aus der Antwort des Anbieters.
Wenn die Validierung kein Niveau belegen kann, ist das Ergebnis leer und nicht „vermutlich qualifiziert". Solange dem Validierungsdienst die Vertrauensanker fehlen, kann er strukturell keine Qualifikation feststellen und meldet konsequent nichts. Ein Auftrag, der als QES bestellt wurde und dieses Niveau nicht erreicht, gilt als nicht abgeschlossen — er wird weder als AES noch als SES verbucht.
Häufige Fragen
Kann ich heute über Signido eine QES beauftragen?
Nein. Es ist kein Vertrauensdiensteanbieter angebunden, und ohne einen solchen lehnt die API eine Anfrage auf diesem Niveau ab. Was heute uneingeschränkt geht, ist die einfache elektronische Signatur.
Warum stellt Signido die Zertifikate nicht selbst aus?
Weil das ein eigener, beaufsichtigter Vertrauensdienst wäre: Konformitätsbewertung durch eine akkreditierte Stelle, Aufnahme in die nationale Trusted List, laufende Aufsicht und die Pflicht zur Identitätsfeststellung nach Art. 24. Signido ist eine Signaturplattform und bindet dafür Anbieter an, die diesen Status haben.
Reicht eine QES für jedes Dokument?
Sie erfüllt die elektronische Form nach § 126a BGB, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt — und genau diese Einschränkung ist der Knackpunkt. Für einige Erklärungen ist die elektronische Form ausgeschlossen, für andere ist eine Beurkundung vorgeschrieben. Einige Beispiele stehen auf der Seite Elektronische Signatur.
Was kostet eine QES?
Sie wird je Signatur abgerechnet, zusätzlich zum Tarif. Die Preisseite weist einen Betrag genau dann aus, wenn die zugehörige Preisregel im Katalog freigeschaltet ist — sonst steht dort kein Preis. Diese Freischaltung ist eine Angabe über den Katalog und keine über die Verfügbarkeit: Ob eine QES beauftragt werden kann, entscheidet allein, ob ein Vertrauensdiensteanbieter angebunden ist, und das steht oben auf dieser Seite.
Heute mit der einfachen elektronischen Signatur starten
Vollständiges Protokoll, Siegel über dem Endzustand und ein Abschlusszertifikat — ohne Zusatzkosten je Signatur.