Vergleich

Signido gegenüber einem Unterschriftsbild im PDF

Ein Bild der eigenen Unterschrift ins PDF setzen ist der schnellste Weg, den es gibt: keine Gegenseite, kein Versand, keine Anmeldung. Die Frage ist nicht, ob das schnell ist — sondern was danach noch belegbar ist.

Was dafür spricht

Ein Bild der eigenen Unterschrift in das PDF einsetzen

Der ehrliche Teil zuerst — sonst ist der Rest nicht zu glauben.

  • Es ist in einer Minute erledigt

    Kein Dritter ist beteiligt, es entstehen keine Kosten, und es gibt niemanden, der zustimmen muss. Für ein Dokument, das nur abgeheftet wird, ist das schwer zu schlagen.

  • Formfreiheit ist der Regelfall

    Für viele Erklärungen schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor, und dann sind die Parteien frei. Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO verbietet außerdem ausdrücklich, einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel allein deshalb abzusprechen, weil sie elektronisch ist oder die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur nicht erfüllt.

Woran es scheitert

Was dabei nicht belegbar bleibt

  • Es sagt nichts über die Person

    Ein Bild lässt sich kopieren, und wer es eingefügt hat, ist der Datei nicht anzusehen. Es gibt keinen zweiten Beteiligten, der den Vorgang gesehen hat.

  • Es sagt nichts über die Fassung

    Ob Seite 3 seit dem Einfügen unverändert ist, lässt sich ohne festgehaltene Prüfsumme nicht zeigen. Es gibt keinen Bezugspunkt, gegen den man vergleichen könnte.

  • Es sagt nichts über den Zeitpunkt

    Die Metadaten einer PDF-Datei ändern sich bei jeder Bearbeitung und benennen ohnehin die Datei, nicht die Erklärung. Ein Datum im Text ist getippt und damit kein Nachweis über sich selbst.

Mit Signido

Was ein Vorgang stattdessen festhält

  • Das Ergebnis wird festgeschrieben

    Signido erzeugt die einfache elektronische Signatur selbst: Feldwerte werden fest ins Dokument übernommen, das Signaturbild eingebettet, das Ergebnis mit einem elektronischen Siegel und einem RFC-3161-Zeitstempel versehen und gehasht.

  • Der Weg zur Unterschrift wird protokolliert

    Zustellung, Öffnen, das Ausfüllen der Felder, die aktive Bestätigung des Unterzeichnungswillens und der Abschluss stehen als einzelne Ereignisse in einem hash-verketteten Audit-Trail. Eine Korrektur ist dort immer ein neues Ereignis und nie eine Änderung an einem alten.

  • Prüfbar von jedem, ohne Konto

    Das Abschlussdokument trägt einen Verifikationscode und einen QR-Code. Die öffentliche Prüfseite vergleicht eine hochgeladene Datei ausschließlich über deren Hashwert und speichert sie nicht.

  • Optional zusätzliche Authentisierung — ohne Niveauversprechen

    E-Mail-OTP und Zugangscodes lassen sich je Empfänger zuschalten. Sie erhöhen die Beweiskraft einer einfachen elektronischen Signatur und heben ihr Niveau nicht an: Aus einer SES wird dadurch weder eine fortgeschrittene noch eine qualifizierte Signatur — weder technisch noch rechtlich.

Grenzen

Was Signido hier nicht leistet

Damit die Seite darüber, was geht, etwas wert ist.

  • Diese Seite vergleicht Signido mit einer Arbeitsweise, nicht mit einem anderen Produkt.
  • Auch eine SES bei Signido ist keine AES und keine QES. Wo gesetzliche Schriftform verlangt wird, hilft nur die qualifizierte elektronische Signatur, und die entsteht ausschließlich über einen angebundenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter. Ist keiner aktiviert, lehnt Signido die Anfrage ab.
  • Ob ein eingefügtes Unterschriftsbild in Ihrem Fall genügt, bewertet Signido nicht.

Rechtswirkung und Beweiskraft sind zwei verschiedene Fragen

Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO stellt klar, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgesprochen werden darf. Das beantwortet nicht die zweite Frage: was sich im Streitfall über Person, Fassung und Zeitpunkt belegen lässt. Und wo das Gesetz die Schriftform verlangt, wird sie elektronisch nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt (§ 126a BGB). Diese Seite gibt keine Rechtsberatung.

Auf dieser Seite genannte Vorschriften

  • § 126a BGB
  • Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO

Signido ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Diese Seite gibt wieder, was die genannten Vorschriften sagen, und trifft keine Aussage über Ihren Fall. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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